Bei der steuerlichen Abschreibung des Gebäude-Kaufpreises kommt es darauf an, wann genau die denkmalgeschützte Immobilie gebaut wurde. Wurde das Gebäude in der Zeit vor dem 1. Januar 1925 errichtet, zählt es in steuerlicher Hinsicht als Altbau. Die Anschaffungskosten können dann vierzig Jahre lang – jährlich mit jeweils 2,5 Prozent der Kaufsumme – abgesetzt werden.
Ist das Denkmal erst nach dem 31. Dezember 1925 gebaut worden, kann es zwar über 50 Jahre lang abgesetzt werden, jedoch jährlich nur mit zwei Prozent der Kaufsumme. Diese beiden steuerlichen Vorteilsvarianten des Denkmalkaufs können ausschließlich die Investoren nutzen, die die denkmalgeschützte Immobilie als Wohnhaus vermieten oder in ihm Gewerbe ansiedeln.