Die Kosten für die weitere Erhaltung des Gebäudes können regelmäßig in dem Jahr steuerlich geltend gemacht werden, in dem sie tatsächlich anfallen. Bei denkmalgeschützten Immobilien kann der Erhaltungsaufwand aber auch auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Dadurch kann unter Umständen sogar ein höherer steuerlicher Vorteil als beim sofortigen Abzug gewonnen werden.