Da die Pflichten zum Erhalt des Denkmals und das Verbot der Veränderung der bestehenden Bausubstanz für den Eigentümer von Denkmalschutz-Immobilien finanzielle Belastungen oder auch Wertminderungen zur Folge haben, wird pauschal ein Abschlag beim Grundstückswert vorgenommen. Der Bescheid über die Eintragung in die Denkmalliste dient als Nachweis beim Feststellungsverfahren.
Die Ermäßigung bei der Einheitsbewertung wirkt sich bei der Grundsteuer vorteilhaft aus. Wenn das gesamte Gebäude unter Denkmalschutz steht, wird ohne weiteren Nachweis der Grundstückswert um fünf Prozent ermäßigt. Wird dargelegt, dass der Wert sogar in ungewöhnlichem Maße gemindert sei, so kann der Grundstückswert um bis zu zehn Prozent gemindert werden.