Eigentümer einer unter Denkmalschutz stehenden Immobilie müssen einige grundsätzliche Punkte beachten. Es gibt unterschiedliche Regelungen der steuerlichen Absetzbarkeit von Kauf- und Sanierungskosten für Investoren und für Selbstnutzer.
Wer als Eigentümer selbst in seinem Denkmal wohnt, kann bei den Kaufkosten die finanziellen Vorteile der speziellen linearen Absetzung für Abnutzung (AfA) leider nicht nutzen. Diese Abschreibung gilt nur, wenn das Denkmal als Wohn- oder Gewerbeobjekt genutzt wird. Die größten finanziellen Vorteile eines Denkmalkaufs bringen also nur Vermietungen oder die gewerbliche Nutzung Ihres Denkmals ein.
Das Grundstück kann nicht steuerlich abgesetzt werden, denn Grundstücke nutzen sich nicht ab. Beim Kaufpreis werden deshalb Grundstück und Gebäude steuerlich getrennt voneinander – nach den jeweiligen Verkehrswerten – behandelt. Das Grundstück wird nach der aktuellen Bodenrichtwert-Tabelle der entsprechenden Gemeinde bewertet. Gleichwohl fallen für das Grundstück, auf dem eine Denkmalimmobilie steht, die üblichen Grundsteuern an.