Zahlung des Kaufpreises
Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt bei sanierten Denkmalimmobilen in der Regel nach Baufortschritt gemäß der Makler- und Bauträgerverordnung.
Hier ein Beispiel für einen Zahlungsplan nach MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung):
- 25 v.H. nachdem die Bestätigung des amtierenden Notars betreffend die Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegt
- 28 v.H. nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten
- 5,6 v.H. für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen
- 2,1 v.H. für die Rohinstallation der Heizungsanlagen
- 2,1 v.H. für die Rohinstallation der Sanitäranlagen
- 2,1 v.H. für die Rohinstallation der Elektroanlagen
- 7,0 v.H. für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung
- 4,2 v.H. für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten
- 2,1 v.H. für den Estrich
- 2,8 v.H. für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich
- 8,4 v.H. nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe
- 2,1 v.H. für die Fassadenarbeiten
- 3,5 v.H. nach vollständiger Fertigstellung
In diesem Fall erhält der Bauträger immer erst nach der Fertigstellung eines Gewerkes den im Notarvertrag festgelegten Betrag über Notaranderkonto ausgezahlt. In Einzelfällen, wie z. B. zum Jahresende aus steuerlichen Gründen, kann es interessant sein, den Kaufpreis schon vor Fertigstellung zu 100% an den Bauträger zu überweisen. In diesem Falle tritt die Zahlung des Kaufpreises gegen Vorlage einer Bankbürgschaft in Kraft. Hier haftet dann die Bank des Bauträgers für die vorzeitige Zahlung des Kaufpreises. Diese Bürgschaft wird dann Zug um Zug nach den Bauraten reduziert. Für den Kunden ist dies eine sichere Lösung, da hier Bank gegen Bank haftet und kein Risiko entsteht.