PRINZ VON PREUSSEN GRUNDBESITZ AG
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Vorkaufsrecht

Der Eigentümer einer Immobilie oder eines Grundstücks kann einem Dritten ein Vorkaufsrecht einräumen. Damit bindet er sich daran, im Fall des Verkaufs, dieser Person den Verkauf vorrangig anzubieten. Das Vorkaufsrecht gehört zu den auf einem Grundstück lastenden Rechten und ist im Grundbuch eingetragen.

Beabsichtigt ein Eigentümer das Grundstück an einen Dritten zu verkaufen, muss er – wenn das Grundstück mit einem Vorkaufsrecht belastet ist – es dem Berechtigten vorher anbieten. Kommt ein Vertrag zwischen Verkäufer und Vorkaufsberechtigten zustande, muss er den Verkaufspreis zahlen, den der Verkäufer mit einem Dritten hatte. (Vgl. §§463 bis 473 BGB).

Grundlegend gibt es drei verschiedene Arten eines Vorkaufsrechts:

  • Das dingliche Vorkaufsrecht: Gilt ausschließlich für Grundstücke, nicht für die Gebäude. Es wird direkt im Grundbuch vermerkt. Die Besonderheit: die Eintragung ins Grundbuch dient gleichzeitig als Vormerkung. Ein dingliches Vorkaufsrecht ist nicht vererbbar, es sei denn, es wurde so vorgesehen.
  • Schuldrechtliches Vorkaufsrecht: Hierbei erfolgt keine Eintragung in das Grundbuch, dieses Vorverkaufsrecht wird ausschließlich vertraglich geregelt. Wird der aus diesem Vorverkaufsrecht Berechtigte beim Verkauf übergangen, bleibt der Käufer Eigentümer. Der Berechtigte kann jedoch vom Verkäufer einen Schadenersatz fordern.
  • Beim öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrecht hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht. Das ist im Baugesetzbuch geregelt, jedoch auch im Denkmalschutzgesetz, im Eisenbaugesetz oder Wasserrecht. Betroffen sein können Flächen, die im Bebauungsplan der Kommune für öffentliche Zwecke markiert sind. Um ihr Recht jedoch in Anspruch zu nehmen, braucht die Gemeinde einen wichtigen Grund, wie z.B. wenn die Ausübung des Rechts dem Gemeinwohl dient.

Wichtig ist: Ein Vorverkaufsrecht kommt nur zum Tragen, wenn ein Verkauf ansteht. Ausgeschlossen sind Schenkungen, Tauschgeschäfte, Übertragungen von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft, Erbauseinandersetzungen sowie auch nicht im Fall einer Zwangsvollstreckung.