Sondernutzungsrecht
Das Sondernutzungsrecht berechtigt Wohnungseigentümer, Teile des Gemeinschaftseigentums alleine zu nutzen. Mit dem Sondernutzungsrecht wird das alleinige Gebrauchsrecht an einer Sache wie z.B. Stellplatz, Garten oder Dachboden einem Eigentümer zugesprochen und schließt gleichzeitig alle anderen Eigentümer am Gebrauch der Gemeinschaftsfläche aus.
Eine Sondernutzungsfläche bleibt jedoch Gemeinschaftseigentum. Sondernutzungsrechte können innerhalb der Eigentümergemeinschaft auf eine andere Person übertragen werden, ohne dass es einer Zustimmung der anderen Eigentümer bedarf. Eine Übertragung auf Dritte, die nicht der Gemeinschaft angehören, ist nicht möglich. Das Sondereigentum kann nicht nur an Wohnungen, sondern auch an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen bestehen.
Das Sondernutzungsrecht wird wie das Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum in der Teilungserklärung geregelt. Hier wird definiert, wer das Gemeinschaftseigentum in welchem Umfang nutzen kann, wer zum Beispiel Zugang zum Hof oder Garten oder zu Stellplätzen hat oder wie gemeinschaftliche Kellerräume oder Speicher genutzt werden.