PRINZ VON PREUSSEN GRUNDBESITZ AG
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Reallast

Die Reallast beschreibt das Recht einer Person, unter bestimmten Umständen wiederkehrende Leistungen zu erhalten. Im Gegensatz zu einer Grundschuld oder einer Hypothek müssen die bezogenen Leistungen nicht zwingend finanzieller Natur sein, sondern bestehen ganz im Gegenteil in den meisten Fällen aus Sach- und Dienstleistungen.

Die Reallast ist die dingliche Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (§1105 BGB). Bei der Reallast haftet der Eigentümer persönlich nicht nur mit dem Grundstück, sondern auch für die, während der Dauer seines Eigentums, fällig werdenden Leistungen, soweit es nicht anderes bestimmt ist (§1108 BGB).

Der Berechtigte kann im Wege der Zwangsvollstreckung seine Befriedigung aus dem Grundstück suchen, durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks. Eine Reallast kann bestellt werden zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks (also nicht gebunden an eine Person) oder zugunsten einer bestimmten Person.

Die Reallast entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch. Eingetragen wird eine Reallast in Abteilung II des Grundbuchs. Hier werden die Lasten und Beschränkungen des Grundstücks eingetragen.