Notar und Notarkosten
Der Notar führt Beurkundungen von Rechtsgeschäften durch. Bei Immobiliengeschäften beurkundet der Notar gemäß Grundstücksrecht den Kaufvertrag (daher auch notarieller Kaufvertrag), Grunddienstbarkeiten und Grundpfandrechte. Die Notarkosten sind in der Gebührenordnung geregelt.
Ein Notar beurkundet auch Gesellschaftsgründungsverträge oder Erbverträge – all diese Rechtsgeschäfte bedürfen vom Gesetzgeber der notariellen Beurkundung. Ansprüche daraus sind sofort vollstreckbar: Verkäufer eines Grundstückes können bei ausbleibender Kaufpreiszahlung den Anspruch mithilfe des Gerichtsvollziehers durchsetzen, ohne vorher den Käufer zu verklagen.
Notare und Grundbuchämter berechnen ihre Gebühren nach der Höhe des Kaufpreises und nach der Art der tatsächlich angefallenen Tätigkeiten. Hier belaufen sich die Kosten auf ca. 1,5% des Kaufpreises, davon etwa 1% Notarkosten und 0,5% Grundbuchkosten. Bei einem zu beurkundenden Immobilienpreis von 500.000 Euro fallen hier ca. 7.500 Euro für Notarkosten und Grundbuchkosten an.
Die Gebühren fallen nicht nur für die Beurkundung des Kaufvertrags an, sondern auch für andere Vorgänge, die vor Eintragung des Käufers in das Grundbuch erledigt werden müssen, wie z.B.:
- Löschung der Grundschulden des Verkäufers
- Vorkaufsverzichtserklärung einholen
- Eintragung von Wegerechten und Wohnrechten
- Fälligkeitsstellung des Kaufpreises
- Eintragung der Auflassungsvormerkung in das Grundbuch
Der Notar beurkundet auch Testamente (Erbrecht), Eheverträge, Vorsorgevollmachten (Familienrecht) und führt Beglaubigungen (Tatsachenfeststellungen wie z.B. die Unterschrift bei Verträgen, die eine Änderung im Grundbuch zur Folge haben) durch. Beglaubigungen werden durchgeführt als Bestätigung der Echtheit eines Dokuments oder einer Unterschrift. Der Notar ist verpflichtet, bei der Beurkundung über den Inhalt eines Vertrags und seine Folgen aufzuklären und beide Parteien zu belehren, nicht jedoch bei einer Beglaubigung. Notare unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.