Nießbrauch
Der Nießbrauch ist ein unveräußerliches, höchstpersönliches und nicht vererbliches Recht (absolutes Recht), eine fremde Sache unter Schonung der Substanz ohne Einschränkung zu nutzen. Die rechtliche Herrschaft wird in Eigentümer (über bloßes Eigentum) und Nießbraucher (wirtschaftlicher Eigentümer) aufgeteilt.
Im Gegensatz zur Grunddienstbarkeit und zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit hat der Nießbraucher das Recht auf Nutzung einschließlich der Fruchtziehung (z.B. Sachfrüchte wie Ernte oder Stein; Rechtsfrüchte wie Mietforderungen).
Unter Nießbrauch versteht man das Recht, eine Immobilie zu nutzen, obwohl einem diese gar nicht gehört. Im Gegensatz zur Grunddienstbarkeit, wo nur bestimmte, einzelne Rechte abgetreten werden, hat der Nießbraucher umfassende Rechte. Er darf über die Immobilie so verfügen, wie es der Eigentümer selbst auch darf – mit der Ausnahme, dass er sie nicht mutwillig zerstören oder verkaufen darf.
Zum Einsatz kommt der Nießbrauch z.B., wenn Eltern eine Immobilie an die Kinder überschreiben, aber der Nießbrauch das lebenslange Wohnrecht der Eltern in der Immobilie regelt. Dabei gilt: Nießbrauch entsteht stets durch einen Vertrag, der von einem Notar beglaubigt wird. Der Nießbrauch wird anschließend im Grundbuch vermerkt.