Kappungsgrenze Mietpreiserhöhung
Wenn ein Vermieter die Miete erhöhen möchte, muss er zwei Grenzen beachten: die ortsübliche Vergleichsmiete und die Kappungsgrenze. Die Kappungsgrenze regelt, dass Vermieter die Miete innerhalb von drei Jahren maximal 20% gegenüber der vor der Mieterhöhung bestehenden Nettokaltmiete erhöhen dürfen, auch wenn die ortsübliche Vergleichsmiete nicht erreicht ist. Sowohl die Kappungsgrenze als auch die ortsübliche Vergleichsmiete finden keine Anwendung bei einer vereinbarten Staffelmiete (§557a BGB) oder einer Indexmiete (§557b BGB).
Daher ist eine Indexmiete für Vermieter eine denkbare Option: Die Miete entsprechend der Kostensteigerung anzupassen. Die Indexmiete ist eine variable Miete. Dabei orientiert sich die Mietanpassung an dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für Lebenserhaltungskosten: Steigen die Preise, steigt auch die Indexmiete. Die Indexmiete ist damit eine Wertsicherungsklausel für den Vermieter.
In diesem Zusammenhang hilft die Indexmiete auch bei der Mietpreisbremse: Die kann mit der Indexmiete umgangen werden, denn im Indexmietvertrag hat lediglich die anfängliche Ausgangsmiete den Regelungen der Mietpreisbremse zu entsprechen. Im Laufe der Jahre können die Steigerungen die Maximalmiete nach Mietpreisbremse übersteigen.