PRINZ VON PREUSSEN GRUNDBESITZ AG
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Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine jährliche Steuer auf jede Art von Grundbesitz. Bundesweit existieren einheitliche Grundsätze zur Berechnung der Grundsteuer, doch jede Gemeinde kann die Grundsteuer in unterschiedlicher Höhe erheben. Grundsteuer zahlt jeder Hauseigentümer direkt an die Kommune, Mieter zahlen sie als Teil der Nebenkosten.

Reduzierte Grundsteuer für Denkmalimmobilien

  • Bundesregierung beschließt neue Grundsteuer.
  • Ab 2025 soll das neue Verfahren gelten.
  • Denkmäler werden weiterhin ermäßigt besteuert.

Die Höhe der Grundsteuer ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Hebesätze der Kommunen schwanken zwischen 340 und 900%. Die bisherige Berechnung fußt auf alten Grundstückswerten, die auf Feststellungen aus dem Jahr 1964 (im Westen) und 1935 (im Osten) beruhen. Die Bundesregierung hat sich auf ein Grundsteuer-Reformgesetz geeinigt, das die Berechnung auf eine neue Grundlage stellt.

Der Bundesrat hat am 8. November 2019 die Reform der Grundsteuer sowie die dafür notwendige Änderung des Grundgesetzes verabschiedet. Von 2025 an soll die Grundsteuer nach einer neuen Methode erhoben werden. Nach der neuen Regelung wird bei der Berechnung die Höhe der Mieteinnahmen und das Baujahr berücksichtigt. Allerdings dürfen die Bundesländer eigene Regelungen anwenden. Wegen dieser Öffnungsklausel ist die Änderung des Grundgesetzes notwendig.

Der Staat ermöglicht Besitzern von Baudenkmälern bisher, einen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Wenn die Kosten zur Erhaltung eines Kulturdenkmals die erzielbaren Erträge übersteigen, muss die Gemeinde die Grundsteuer auf Antrag des Eigentümers der Denkmalimmobilie erlassen. Die besonderen wertmindernden Auswirkungen des Denkmalschutzes als Konsequenz der Erhaltungspflicht und des Veränderungsverbots an der bestehenden Bausubstanz werden pauschal durch einen Abschlag am Grundstückswert berücksichtigt. Auf diesen Steuererlass besteht gemäß Grundsteuergesetz ein Rechtsanspruch. Eine weitere Voraussetzung für das Erlassen der Grundsteuer für denkmalgeschützte Immobilien können verminderte Erträge sein.

Das wird sich auch mit der neuen Regelung der Grundsteuer nicht ändern: Der Deutsche Bundestag hat mit der Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts auch einen Abschlag für Denkmäler beschlossen, damit der Denkmalschutz weiterhin im Grundsteuerrecht gewürdigt wird. Historische Baudenkmäler und gerade auch die kleinen Denkmäler tragen zur kulturellen Vielfalt bei, nicht zuletzt in den ländlichen Regionen. Von den rund 750.000 Baudenkmälern in Deutschland befindet sich die große Mehrzahl in privater Hand.

Durch einen Abschlag bei der Steuermesszahl in Höhe von 10% werden diese besonderen Belastungen des Denkmaleigentums nun wieder berücksichtigt. Damit wird den besonderen Belangen der Eigentümer von Baudenkmälern unbürokratisch und wirkungsvoll Rechnung getragen, ohne dabei in die Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten für Zwecke der Grundsteuer einzugreifen.