Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum ist gemäß §1 Abs. 5 WEG das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Das sind u.a. Außenwände/Fassade, Dach, Fundament, tragende Wände oder Anlagen wie Treppen, Heizungskeller, Haustechnik und Leitungen.
Sondereigentum gehört alleine dem Wohnungsbesitzer und umfasst zum Beispiel die Wohnung (exklusive der Außenwände und der Fenster), einen abgeschlossenen Kellerraum oder eine Einzelgarage. Übliche Bestandteile des Sondereigentums sind beispielsweise:
- die Wohnung an sich exklusive der Außenwände und der Fenster
- der abgeschlossene Kellerraum
- Einzelgarage
- ein zur Wohnung gehörender Stellplatz
- eventuell Gartenanteil
Gemeinschaftseigentum – etwa Außenwände und Fenster, das Treppenhaus, die Waschküche oder die Außenanlage – gehört der Wohnungseigentümergemeinschaft. Für Änderungen am Gemeinschaftseigentum braucht der Wohnungsbesitzer die Zustimmung der Gemeinschaft; Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen werden gemeinschaftlich finanziert.
Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum, Teileigentum oder Wohneigentum sind Rechtsbegriffe, die durch das Wohneigentumsgesetz (WEG) festgelegt wurden. Die Grenze zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum innerhalb einer Eigentumswohnung wird durch ihre Abgeschlossenheit definiert. Die Abgeschlossenheit markiert die Grenze zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum innerhalb einer Eigentumswohnung. Voraussetzung für die Abgeschlossenheit einer Eigentumswohnung ist insbesondere, dass die Eigentumsbereiche gegenüber dem Gemeinschaftseigentum mit Wänden, Decken und Böden abgetrennt sind.