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Erbschafts- und Schenkungssteuer Immobilien

Wer eine Immobilie erbt oder als Schenkung erhält, muss den hieraus entstandenen Wert in Form von Erbschaftsteuer oder Schenkungssteuer versteuern. Es gibt jedoch Freibeträge. Die Höhe der Freibeträge hängt vom Verwandtschaftsverhältnis und der Steuerklasse ab.

Sämtliche Erbschaften in Deutschland unterliegen der Steuerpflicht. Innerhalb von drei Monaten nach dem Tod eines Menschen, der Sie als Erbe eingesetzt hat, muss der Erbe das Finanzamt über die Erbschaft informieren.

Die Höhe der Erbschaftssteuer ist von der Steuerklasse abhängig, aber auch von der Höhe des Freibetrags, der vom Wert des Erbes abgezogen wird:

  • Ehe- und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro, Eltern und Großeltern haben einen Freibetrag von 100.000 Euro und alle weiteren Erben einen Freibetrag von 20.000 Euro.
  • In die Steuerklasse I fallen Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel, Eltern  und Großeltern. Zur Steuerklasse II gehören Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten und zur Steuerklasse III alle weiteren Erben.
  • Die Erbschaftssteuer unterscheidet sich relativ stark in Abhängigkeit von der Steuerklasse. So kommen enge Verwandte in Steuerklasse I nie über eine Versteuerung von 30% nach Abzug der Freibeträge, nicht verwandte Erben haben nicht nur sehr geringe Freibeträge, sie müssen das Erbe auch gleich ab 30% bis zu 50% versteuern.
Zu versteuernde

Erbschaft nach Abzug

der Freibeträge

Steuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
bis 75.0007 Prozent15 Prozent30 Prozent
bis 300.00011 Prozent20 Prozent30 Prozent
bis 600.00015 Prozent25 Prozent30 Prozent
bis 6.000.00019 Prozent30 Prozent30 Prozent
bis 13.000.00023 Prozent35 Prozent50 Prozent
bis 26.000.00027 Prozent40 Prozent50 Prozent
über 26.000.00030 Prozent43 Prozent50 Prozent
  • Steuerfrei erbt man eine Immobilie, wenn man als verwitweter Partner im Eigenheim bleibt. Das gilt unabhängig von Wert und Größe der Immobilie, sofern man bereits seit 10 Jahren dort wohnt. Auch Kinder erben eine Immobilie steuerfrei, wenn sie dort für mindestens zehn Jahre wohnen und die Wohnfläche der Immobilie nicht größer als 200 Quadratmetern ist.

Anders ist es, wenn man die geerbte Immobilie verkauft: Hat der Verkäufer einer Immobilie diese durch Schenkung oder Erbschaft unentgeltlich erworben, gilt die Spekulationsfrist ab dem Zeitpunkt des Kaufs des Rechtsvorgängers. Es wird dabei der Gewinn, welcher durch den An- und Verkauf entsteht, nach dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert.