PRINZ VON PREUSSEN GRUNDBESITZ AG
Fritz-Schroeder-Ufer 37 • 53111 Bonn

Eigenbedarf

Vermieter können Mietverträge nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen – eine mögliche Variante ist die Kündigung wegen Eigenbedarfs. Benötigt ein Vermieter eine Wohnung für sich selbst oder nahe Angehörige, hat er das Recht, dem Mieter die Kündigung auszusprechen. Möchten Vermieter Eigenbedarf anmelden, müssen sie dabei jedoch einiges beachten.

Wenn Vermieter die eigene Wohnung nicht mehr vermieten, sondern selbst nutzen wollen, können sie laut Gesetz Eigenbedarf anmelden. Doch auch die Grenzen, innerhalb derer eine solche Eigenbedarfskündigung möglich ist, sind gesetzlich klar geregelt. Wichtig dabei ist insbesondere im Kündigungsschreiben: „Der Vermieter muss darlegen, warum er die Wohnung wirklich benötigt – der Eigenbedarf darf also nicht vorgetäuscht werden“

Eigenbedarf ist ein Begriff aus dem Mietrecht und bezeichnet einen Grund für die ordentliche Kündigung (§573 BGB) eines Mietvertrages durch den Vermieter. Die Eigenbedarfskündigung kann vom Vermieter erfolgen, um die Wohnung selber zu nutzen oder zur Nutzung für Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushaltes frei zu machen. Die Kündigung muss den Grund für ein berechtigtes Interesse des Vermieters angeben. Der Vermieter  muss zudem die gesetzliche Kündigungsfrist von Mietverträgen beachten. Die Frist verändert sich mit der Länge des Mietverhältnisses und kann je Dauer bis zu neun Monate betragen. Das bedeutet für eine ordentliche Vermieterkündigung:

  • Hat der Mieter weniger als fünf Jahre in der Wohnung gelebt, kann der Vermieter mit einer dreimonatigen Frist kündigen.
  • Bei einer Mietzeit von fünf bis acht Jahren liegt die Kündigungsfrist bei sechs Monaten.
  • Besteht der Mietvertrag bereits seit mehr als acht Jahren, besteht eine neunmonatige Kündigungsfrist.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Zudem muss der Vermieter den Kündigungsgrund exakt definieren, warum, wann und für wen er die Wohnung benötigt. Es genügt nicht, einfach mit dem Hinweis auf Eigenbedarf zu kündigen. Der Vermieter darf den Wohnraum für sich selbst, Familienmitglieder oder Angehörige des Haushalts beanspruchen. Das sind Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Enkel, Großeltern, Nichten, Neffen, Schwäger und Cousins. Voraussetzung ist, dass eine emotionale Bindung zu den Personen besteht. Personen außerhalb der Familie könnten Pflegepersonal oder Kinder der nichtehelichen Partner sein.

Werden Wohnungen während der Mietzeit in Eigentumswohnungen umgewandelt, kann eine gesetzliche Kündigungssperrfrist anfallen. Diese beträgt mindestens drei Jahre und kann in bestimmten Gebieten auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. In der Regel ist dies insbesondere in Großstädten und Ballungszentren der Fall.