PRINZ VON PREUSSEN GRUNDBESITZ AG
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Baulast

Der Begriff der Baulast umfasst öffentlich-rechtliche Einschränkungen in Bezug auf die Bebaubarkeit oder anderweitige Nutzbarkeit von Grundstücken. Sie ist an das jeweilige Grundstück geknüpft und im Grundbuch vermerkt. Öffentliche Lasten werden nicht im Grundbuch erfasst; sie können im Baulastenverzeichnis eingesehen werden.

Da sich die Baulast auch auf den Käufer eines Grundstücks überträgt, sollte man vor dem Kauf das Baulastenverzeichnis prüfen, das von der Bauaufsichtsbehörde geführt wird. Sobald kein öffentliches Interesse mehr an der Baulast besteht, kann diese von der Baubehörde aufgehoben werden. Bei Fördermaßnahmen der KfW ist zu beachten, dass keine Übernahme von Baulasten angenommen werden kann ohne Zustimmung des Förderdarlehensgebers.

Erklärt sich ein Eigentümer mit der Übernahme der Baulast einverstanden, sind daran entsprechende Verpflichtungen für das belastete Grundstück geknüpft. Falls eine Baulast vorliegt, kann die Baubehörde den Eigentümer dazu verpflichten, bauliche Veränderungen vorzunehmen, Vorhaben zu unterlassen oder auch festgelegten Planungen stattzugeben.