Abschreibung Sanierungskosten
Für Kapitalanleger gibt es bei denkmalgeschützten Immobilien deutlich höhere Steuersparmöglichkeiten im Vergleich zu Alt- oder Neubauten. Der Grund dafür sind die hohen Abschreibungen auf die Sanierungskosten. Von den Abschreibungsmöglichkeiten können auch Eigennutzer profitieren, denn durch die Abschreibung der Sanierungskosten stellen denkmalgeschützte Immobilien die einzige Möglichkeit dar, den Fiskus beim Kauf einer Wohnung oder eines Hauses zu beteiligen.
Abschreibung Sanierungskosten – das Wichtigste in Kürze
- Sanierungskosten von denkmalgeschützten Immobilien lassen sich mittels einer Sonder-AfA abschreiben und damit deutlich Steuern sparen
- Die Sonder-AfA verbessert die Rendite für einen Kapitalanleger
- Für Eigennutzer ist die Sonder-AfA die einzige Möglichkeit, den Fiskus am Immobilienkauf zu beteiligen
Die Abschreibung der Sanierungskosten von Denkmalimmobilien ist eine der attraktivsten Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Die Steuerersparnis ist umso höher, je größer der Sanierungsanteil des erworbenen Baudenkmals ist. Neben der Abschreibung der Sanierungskosten profitiert der Anleger auch von einem steuerfreien Verkauf des Objekts nach 10 Jahren. Darüber hinaus sind die Gewinne abgeltungssteuerfrei.
Die Abschreibung der Sanierungskosten ist eine steuerliche Abschreibung von Investitions- und Instandhaltungskosten nach dem Erwerb einer denkmalsgeschützten Immobilie in Deutschland, die dann saniert und damit erhalten wird. Der deutsche Staat belohnt mit der Abschreibung der Sanierungskosten diejenigen Kapitalanleger und Eigentümer steuerlich, die deutsche Baudenkmäler sanieren und damit für künftige Generationen sichern.
Gesetzliche Grundlagen der Sonderabschreibung der Sanierungskosten für Denkmalimmobilien sind die §§7h und 7i EStG sowie §10f (Einkommensteuergesetz): Kapitalanleger können mittels Abschreibung die Sanierungskosten des Baudenkmals über 12 Jahre steuerlich geltend machen, während bei Bestandsimmobilien und Neubauten lediglich pro Jahr 2 bzw. 2,5% an steuerlichen Abschreibungen möglich sind.
Die Abschreibungsdauer bei der linearen AfA beträgt bei Neubau und Bestandsimmobilien 50 Jahre. Bei dieser AfA ist zu beachten, dass nur der Gebäudeanteil steuerliche Berücksichtigung befindet. Der Grundstücksanteil fällt nicht in den Bereich der Abnutzung und damit kann auch hier keine AfA geltend gemacht werden.
Nach dem Wegfall der Eigenheimzulage kommt der Denkmalimmobilie für den Eigennutzer eine weitere interessante Bedeutung zu, da durch die Abschreibung der Sanierungskosten hier die letzte Möglichkeit besteht, den Staat beim Erwerb in einem hohen Maße zu beteiligen.
Der Eigennutzer einer Denkmalimmobilie kann eine Sonder-AfA über 10 Jahre in Anspruch nehmen. Hier umfasst die Abschreibung der Sanierungskosten eigengenutzter Denkmalimmobilien binnen 10 Jahren 90%. Der Grundstücksanteil fällt nicht in den Bereich der Abnutzung und damit kann auch hier keine AfA geltend gemacht werden.