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Abschreibungen: Doppelt sparen beim Denkmalimmobilien-Kauf

Grundsätzlich ist im deutschen Steuerrecht eine Doppelförderung ausgeschlossen. Dies gilt allerdings nur für dieselbe Art von Aufwendungen. Für die Abschreibung von unter Denkmalschutz stehenden Immobilien werden Kaufpreis und Sanierungskosten als unterschiedliche Aufwendungen anerkannt. So kann der reine Kaufpreis einer sanierungsbedürftigen Denkmalimmobilie nach Abzug des Grundstückswertes jährlich mit 2 bis 2,5 Prozent linear abgesetzt werden.

Unterschied zwischen Selbstnutzer und Vermieter

Die Abschreibungsmöglichkeiten der Sanierungskosten fallen für Eigennutzer und Vermieter unterschiedlich aus: Wer seine Denkmalimmobilie selbst bewohnt, darf über zehn Jahre lang neun Prozent der Sanierungskosten jährlich steuerlich geltend machen. Eigentümer, die ihre unter Denkmalschutz stehende Immobilie vermieten, dürfen in den ersten acht Jahren jeweils neun Prozent der Sanierungskosten geltend machen und in den folgenden vier Jahren jeweils sieben Prozent abschreiben.

Vorsicht: Nicht alle Sanierungskosten können steuerlich geltend gemacht werden, sondern ausschließlich Maßnahmen, die dem Erhalt der unter Denkmalschutz stehenden Kapitalanlage nutzen. Zusätzlich ist eventuell eine Befreiung von der Grundsteuer möglich.